Zudem hatte die Privatklägerin diese Handlung des Beschuldigten weder provoziert noch in sie eingewilligt. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es «schlicht und einfach der erste Versuch» des Beschuldigten war, «sich das zu nehmen, was er sich für die Zeit nach der Ankunft der Privatklägerin erhofft hatte» (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 958). Der Beschuldigte wusste bereits vor der Einreise der Privatklägerin am 19. Dezember 2016, dass diese nicht an ihm interessiert war und keinen Körperkontakt zu ihm wünschte.