14 f.). Gemäss Beweisfazit fasste der Beschuldigte der Privatklägerin am Weihnachtsabend 2016 in der Küche unvermittelt an den Po. Dieser überraschende Griff an das Gesäss der Privatklägerin stellt offensichtlich eine tätliche Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB dar, der sich die Privatklägerin bereits angesichts des Überraschungseffekts nicht entziehen konnte. Zudem hatte die Privatklägerin diese Handlung des Beschuldigten weder provoziert noch in sie eingewilligt.