Für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung bedeutsam, wobei die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Subjektiv ist eine vorsätzliche tätliche oder verbale Belästigung erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler BGE 137 IV 267 E. 3.1). 15.2 Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin zur Bestrafung des Beschuldigten wegen sexueller Belästigung vor (pag. 14 f.).