198 Abs. 2 aStGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus, wobei bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten genügen, solange sie nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen fallen darunter auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen.