15. Sexuelle Belästigung 15.1 Theoretische Grundlagen Auf Antrag macht sich nach Art. 198 aStGB der sexuellen Belästigung schuldig, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung von Art. 198 aStGB erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, wobei zweifelhaft sein kann, ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen. Weil sie die betroffene Person ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren, sind sie jedenfalls mit solchen Eingriffen vergleichbar.