Dennoch setzte er sich über ihre Versuche, ihn wegzustossen und wegzudrücken, hinweg und vollzog den Oralsex an ihr. Damit erfüllte der Beschuldigten den subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe dargetan oder ersichtlich. 14.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich somit der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 4. und 7. Januar 2017 in Bern, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig gemacht. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind entsprechend zu bestätigen.