Zusammenfassend war das Nötigungsmittel der Gewalt kausal für die Duldung der beischlafähnlichen Handlung, womit der objektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB erfüllt ist. Dem Beschuldigten war bereits vor der Ankunft der Privatklägerin klar, dass diese nicht an sexuellen Kontakten mit ihm interessiert war. Nach der Ankunft der Privatklägerin bestätigte sich dies mehrfach.