Angesichts der schwierigen Situation, in welcher sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt befand sowie der Tatsache, dass es sich bei der im Nebenzimmer schlafenden S.________ zwar um die getrennte, aber finanziell vom Beschuldigten abhängige Ehefrau handelte, erstaunt entgegen der Verteidigung nicht, dass sich die Privatklägerin nicht insofern wehrte, als sie laut um Hilfe schrie. Zusammenfassend war das Nötigungsmittel der Gewalt kausal für die Duldung der beischlafähnlichen Handlung, womit der objektive Tatbestand von Art.