57 elle Handlungen des Beschuldigten zu wehren. Angesichts der schwierigen Situation, in welcher sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt befand sowie der Tatsache, dass es sich bei der im Nebenzimmer schlafenden S.________ zwar um die getrennte, aber finanziell vom Beschuldigten abhängige Ehefrau handelte, erstaunt entgegen der Verteidigung nicht, dass sich die Privatklägerin nicht insofern wehrte, als sie laut um Hilfe schrie.