Die Kräfteverhältnisse zwischen den Parteien erlaubten es der Privatklägerin nicht, sich erfolgreich gegen den Beschuldigten zu wehren. In casu befand sich die Privatklägerin in Rückenlage und war dem Beschuldigten körperlich klar unterlegen. Zudem versuchte sie bereits am 4. Januar 2017 erfolglos, sich gegen sexu-