Die Vorinstanz subsumierte den Oralsex zutreffend unter beischlafähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit beiden Händen am Po festhielt, während er Oralsex an ihr praktizierte, übte der Beschuldigte Gewalt aus, so dass sich die Privatklägerin trotz mehreren Versuchen, den Beschuldigten mit den Beinen und Händen wegzudrücken und wegzustossen, nicht befreien konnte und die beischlafsähnliche Handlung erdulden musste. Die Kräfteverhältnisse zwischen den Parteien erlaubten es der Privatklägerin nicht, sich erfolgreich gegen den Beschuldigten zu wehren.