189 aStGB somit direktvorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe dargetan oder ersichtlich. 14.2.2 Vorfall vom 7. Januar 2017 Gemäss Beweisergebnis vollzog der Beschuldigte am 7. Januar 2017 um ca. 03:00 Uhr während wenigen Minuten Oralsex an der Privatklägerin und hielt sie dabei mit beiden Händen am Gesäss fest. Die Vorinstanz subsumierte den Oralsex zutreffend unter beischlafähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB.