Die Privatklägerin habe sich seit diesem Zeitpunkt komisch verhalten und sei zu ihm «irgendwie distanziert» gewesen (pag. 96 Z. 82 ff.). Als der Beschuldigte am 4. Januar 2017 die Hand der Privatklägerin ergriff und diese über seiner Hose an seinen Penis drückte, zog die Privatklägerin ihre Hand sogleich zurück. Für den Beschuldigten war zweifelsohne erkennbar, dass die Privatklägerin keinerlei Körperkontakt wollte und mithin unter keinen Umständen damit einverstanden war, dass er ihre nackte Scheide und Klitoris berührte. Der Beschuldigte erfüllte den subjektiven Tatbestand von Art. 189 aStGB somit direktvorsätzlich.