Die Kausalität zwischen dem Nötigungsmittel und der Duldung der sexuellen Handlung ist offensichtlich gegeben, womit der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt ist. Der Beschuldigte wusste gemäss Beweisergebnis bereits vor der Einreise der Privatklägerin in die Schweiz, dass diese kein Interesse an sexuellen Handlungen mit ihm hat, was sich nach ihrer Ankunft bestätigte. Nach Silvester 2016/2017 stellte der Beschuldigte bei der Privatklägerin gemäss eigener Aussage eine Verhaltensänderung fest. Die Privatklägerin habe sich seit diesem Zeitpunkt komisch verhalten und sei zu ihm «irgendwie distanziert» gewesen (pag.