pag. 954). Bezüglich der ebenfalls zu berücksichtigenden allgemeinen Situation, in welcher sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt befand, kann auf die voranstehenden, im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Vergewaltigung gemachten Ausführungen verwiesen werden (Erwägung 13.2 oben). Die Kausalität zwischen dem Nötigungsmittel und der Duldung der sexuellen Handlung ist offensichtlich gegeben, womit der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt ist.