Dies ist jedoch auf die körperlichen Verhältnisse der Parteien sowie die damalige Gesamtsituation zurückzuführen. Bei der Privatklägerin handelt es sich – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – um «eine kleine, leichte, sehr zierliche junge Frau», welche dem zwar nicht sehr grossen und schlanken, aber sportlichen Beschuldigten körperlich klar unterlegen war (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.