56 Art. 189 aStGB dar. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin an der Hand festhielt, als sie versuchte, seine Hand aus ihrer Hose von ihrer Scheide wegzuziehen, wandte der Beschuldigte Gewalt an, so dass die Privatklägerin seine sexuelle Handlung erdulden musste. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldige nicht viel Gewalt und Kraft aufwenden musste. Dies ist jedoch auf die körperlichen Verhältnisse der Parteien sowie die damalige Gesamtsituation zurückzuführen.