Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellt diese Handlung des Beschuldigten eine sexuelle Handlung dar. Sie ist jedoch – wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erwog – nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, weil sie nicht nötigend war. Der Beschuldigte liess die Privatklägerin gewähren, als sie ihre Hand wegzog. In der Folge schob der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis seine Hand unter die Unterhose der Privatklägerin, griff dieser an die Scheide und berührte ihre Klitoris. Als die Privatklägerin versuchte, seine Hand von ihrer Scheide wegzuziehen, hielt der Beschuldigte sie an der Hand fest.