14.2 Subsumtion 14.2.1 Vorfall vom 4. Januar 2017 Das Beweisverfahren ergab, dass sich der Beschuldigte am 4. Januar 2017 um ca. 02:00 Uhr in das Zimmer der schlafenden Privatklägerin begab und diese dadurch weckte, dass er sie mit der Hand am Bein und Rücken berührte. Danach nahm der Beschuldigte die Hand der Privatklägerin und drückte jene über seiner Hose an seinen Penis, bis die Privatklägerin ihre Hand wegzog. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellt diese Handlung des Beschuldigten eine sexuelle Handlung dar.