Subjektiv wird Vorsatz aller vorgenannten Tatbestandselemente verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (a.a.O. N 54).