Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Nicht notwendig ist, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird (a.a.O. N 22). Das beschriebene Tatmittel (hier: Gewalt) und der Taterfolg (sexuelle Handlung oder Beischlafhandlung) werden durch das Tatbestandsmerkmal der Kausalität verknüpft. Der Täter muss das Nötigungsmittel einsetzen, um die Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung bzw. Beischlafhandlung zu erzwingen (a.a.O. N 52).