Konkret geht es um Brachialgewalt (z.B. Schlagen, Stechen, Festhalten etc.), Narkotisieren und Betäubung, Einsatz von Tränengas, Blendung des Opfers, Herbeiführen einer Schrecklähmung, Hypnose sowie ohrenbetäubenden Lärm (a.a.O. N 20). Was das Ausmass (der Gewalt) anbelangt, so kann bereits Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen, in eine Telefonkabine drängen, den Arm auf den Rücken drehen, u.U. als Gewalt definiert werden. Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen.