Als Nötigungsmittel kommt im vorliegenden Fall (gemäss Anklageschrift und Beweisergebnis) nur Gewalt in Frage (a.a.O. N 19 ff.). Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Konkret geht es um Brachialgewalt (z.B. Schlagen, Stechen, Festhalten etc.), Narkotisieren und Betäubung, Einsatz von Tränengas, Blendung des Opfers, Herbeiführen einer Schrecklähmung, Hypnose sowie ohrenbetäubenden Lärm (a.a.