14. Sexuelle Nötigung (mehrfach) 14.1 Theoretische Grundlagen Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Betreffend die theoretischen Grundlagen dieses Tatbestands verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 953 ff.): Als sexuelle Handlungen werden von Art. 189 StGB u.a.