957). Der Beschuldigte nahm die abwehrende Haltung der Privatklägerin nach den voranstehenden Ausführungen unzweifelhaft wahr. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und vollzog den Geschlechtsverkehr an ihr. Er erfüllte den subjektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB somit in Form des direkten Vorsatzes. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe dargetan oder ersichtlich. 13.3 Fazit Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs der Vergewaltigung, begangen am 16. Januar 2017 um ca. 08:00 Uhr in Bern, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.