Demnach sind das Nötigungsmittel, das Erzwingen des Beischlafs und die Kausalität zwischen den beiden gegeben, womit der objektive Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist. Ergänzend sei festgehalten, dass das Nötigungsmittel des «psychischen Drucks» aus Sicht der Kammer vorliegend zu bejahen wäre, wenn das erforderliche Mass an Gewalt als knapp nicht erfüllt erachtet werden würde. Diesbezüglich wird integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 957).