Der Beschuldigte konnte nach dem Gesagten nicht ernsthaft auf eine Einwilligung der Privatklägerin hoffen, als sie ihn nach ihren wiederholten Stopprufen – mutmasslich aus Resignation und weil sie wollte, dass das Ganze vorbei geht – schliesslich «machen liess». Demnach sind das Nötigungsmittel, das Erzwingen des Beischlafs und die Kausalität zwischen den beiden gegeben, womit der objektive Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist.