Insgesamt machte die Privatklägerin dem Beschuldigten damit – entgegen der Auffassung der Verteidigung – wiederholt nachdrücklich verbal und auch nonverbal klar, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Der Beschuldigte konnte nach dem Gesagten nicht ernsthaft auf eine Einwilligung der Privatklägerin hoffen, als sie ihn nach ihren wiederholten Stopprufen – mutmasslich aus Resignation und weil sie wollte, dass das Ganze vorbei geht – schliesslich «machen liess».