54 digte von hinten in sie eindrang und Stossbewegungen machte – schliesslich mehrfach explizit «Stopp». Insgesamt machte die Privatklägerin dem Beschuldigten damit – entgegen der Auffassung der Verteidigung – wiederholt nachdrücklich verbal und auch nonverbal klar, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte.