Die deutlichen Reaktionen der Privatklägerin auf die sexuellen Handlungen des Beschuldigten am Weihnachtsabend 2016 sowie am 4. und 7. Januar 2017 und auch ihre Haltung in den Chatkonversationen vom 4. und 5. Januar 2017 zeigten dem Beschuldigten deutlich, dass die Privatklägerin sämtliche sexuelle Kontakte mit ihm ablehnt. Am 16. Januar 2017 schrie die Privatklägerin – als der Beschul-