Die Privatklägerin manifestierte ihren Willen tatkräftig und machte dem Beschuldigten unmissverständlich klar, den Beischlaf mit ihm nicht zu wollen. Gemäss dem Beweisergebnis war dem Beschuldigten bereits vor der Einreise der Privatklägerin in die Schweiz bewusst, dass diese kein Interesse an sexuellen Kontakten mit ihm hat. Die deutlichen Reaktionen der Privatklägerin auf die sexuellen Handlungen des Beschuldigten am Weihnachtsabend 2016 sowie am 4. und 7. Januar 2017 und auch ihre Haltung in den Chatkonversationen vom 4. und 5. Januar 2017 zeigten dem Beschuldigten deutlich, dass die Privatklägerin sämtliche sexuelle Kontakte mit ihm ablehnt.