Nach der Kündigung hatten der Beschuldigten und seine Ehefrau der Privatklägerin verboten, die Wohnung zu verlassen, bis sie eine Anschlusslösung gefunden hatte. Letztlich konnte die Privatklägerin im Tatzeitpunkt niemanden um Hilfe rufen, zumal die Ehefrau und der Sohn des Beschuldigten die Wohnung bereits verlassen hatten. Der Beschuldigte wusste um all diese Umstände und nutzte sie hemmungslos aus, um sich das zu holen, was er wollte. Die Privatklägerin manifestierte ihren Willen tatkräftig und machte dem Beschuldigten unmissverständlich klar, den Beischlaf mit ihm nicht zu wollen.