Zumal der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten gegen sich hochzog, in sie eindrang und sie am Gesäss festhielt, befand sich die Privatklägerin ausserdem in einer Position, welche ein Entweichen oder sich Wehren schwierig bis unmöglich machte. Auch wenn die Privatklägerin, wie die Verteidigung vorbringt, nicht aktiv am Verlassen der Örtlichkeit gehindert worden sein sollte, hatte sie in ihrer ausweglosen Situation keine Möglichkeit, das Domizil des Beschuldigten zu verlassen. Nach der Kündigung hatten der Beschuldigten und seine Ehefrau der Privatklägerin verboten, die Wohnung zu verlassen, bis sie eine Anschlusslösung gefunden hatte.