Unter all diesen Umständen genügte das – vergleichsweise nicht übermässig gewaltsame – Vorgehen des Beschuldigten am 16. Januar 2017, um die Privatklägerin gefügig zu machen. Seine physische Einwirkung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung in Würdigung der voranstehenden Ausführungen ohne weiteres. Der Privatklägerin waren angesichts der bereits mehrfach umschriebenen Gesamtumstände keine weitergehenden Abwehrmassnahmen zuzumuten. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich mit allen Mitteln gegen die Gewalt zu wehren versucht. Demnach musste sich die Privatklägerin beispielsweise nicht auf einen «Kampf» mit dem Beschuldigten einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen.