Zusätzlich wusste er, dass die Privatklägerin weder über Geld noch eine schweizerische SIM-Karte verfügte, keine nennenswerten Sprach- und Ortskenntnisse hatte und sich seit dem 3. Januar 2017 zusätzlich in gekündigter Stellung als Aupair befand. Beiden Parteien war nebst dem bewusst, dass sich die Privatklägerin vor dem Vorfall am 16. Januar 2017 bereits zweimal – konkret am 4. und 7. Januar 2017 – erfolglos gegen sexuelle Handlungen des Beschuldigten gewehrt hatte. Unter all diesen Umständen genügte das – vergleichsweise nicht übermässig gewaltsame – Vorgehen des Beschuldigten am 16. Januar 2017, um die Privatklägerin gefügig zu machen.