___-jährige Privatklägerin, im Dezember 2016 zum ersten Mal in ihrem Leben ins Ausland reiste. Er wusste mithin, dass sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt erst seit rund drei Wochen in der Schweiz – in einem fremden Land, einer fremden Familie und einer fremden Kultur – befand. Zusätzlich wusste er, dass die Privatklägerin weder über Geld noch eine schweizerische SIM-Karte verfügte, keine nennenswerten Sprach- und Ortskenntnisse hatte und sich seit dem 3. Januar 2017 zusätzlich in gekündigter Stellung als Aupair befand.