53 der Parteien (Beschuldigter: 1.69 Meter gross und 58-60 Kilogramm schwer [pag. 1172 Z. 27]; Privatklägerin: 1.51 Meter gross und 46 Kilogramm schwer [pag. 1154 Z. 35]), sondern insbesondere auch die – dem Beschuldigten bekannte – schwierige Situation der Privatklägerin, die ihre Widerstandsfähigkeit erheblich reduzierte. Der Beschuldigte war sich zweifelsohne im Klaren, dass die aus den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) stammende, im Tatzeitpunkt erst ________-jährige Privatklägerin, im Dezember 2016 zum ersten Mal in ihrem Leben ins Ausland reiste.