Vorliegend war tatsächlich kein grosser Krafteinsatz des Beschuldigten erforderlich. Dennoch führte seine Handlung zu einem ausreichenden Zwang im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang nicht nur die ungleichen Grössen-, Gewichts- und Kräfteverhältnisse