Danach drang er erneut von hinten mit dem Penis in die Privatklägerin ein, hielt sie am Gesäss fest und machte Stossbewegungen, bis er schliesslich zum Orgasmus kam und mindestens teilweise in die Vagina der Privatklägerin ejakulierte. Die Vorinstanz hielt das Nötigungsmittel der Gewalt aufgrund der Gesamtumstände – auch wenn der Beschuldigte nur wenig Gewalt habe anwenden müssen, um sein Ziel zu erreichen – zu Recht als gegeben (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 956). Vorliegend war tatsächlich kein grosser Krafteinsatz des Beschuldigten erforderlich.