Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung (zum Ganzen TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. A. 2018, Art. 190 N 6). 13.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis begab sich der Beschuldigte am Morgen des 16. Januar 2017 in das Zimmer der schlaftrunkenen, rücklings auf dem Bett liegenden Privatklägerin, zog dieser Hose und Unterhose aus, entkleidete sodann sich selbst und drehte die Privatklägerin auf den Bauch.