52 Gewalt anwendet. Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 190 aStGB von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen.