Es genügt die Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Es ist nicht nötig, dass sich das Opfer andauernd oder bis zur Erschöpfung wehrt oder widerstandsunfähig wird, unter Umständen gibt das Opfer auf, weil es weitere Abwehr für zwecklos hält (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. A. 2018, Art. 189 N 5). So hat das Bundesgericht das Nötigungsmittel der Gewalt in einem Fall bejaht, in welchem sich der physisch überlegene Täter lediglich mit dem Gewicht seines Körpers auf das Opfer gelegt hatte.