Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit dem Geschlechtsverkehr oder den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Nötigungsmittel der Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird.