13. Vergewaltigung 13.1 Theoretische Grundlagen Eine Vergewaltigung begeht gemäss Art. 190 Abs. 1 des alten Strafgesetzbuches (aStGB [zur Terminologie aStGB vgl. Erwägung 17 unten]), wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafnorm bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel. Es genügt prinzipiell der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden.