Schlussendlich kam der Beschuldigte zum Orgasmus und ejakulierte mindestens teilweise in die Vagina der Privatklägerin. Zusammengefasst liess sich der Beschuldigte weder vom Versuch der Privatklägerin am 4. Januar 2017, seine Hand von ihrer Scheide wegzuziehen, noch von ihrer Gegenwehr am 7. Januar 2017, dem Wegstossen und -drücken mit Händen und Beinen, sowie von ihren Stoppru-