gelnden Sprach- und Ortskenntnissen sowie aufgrund der gekündigten Stelle als Aupair in einer überaus schwierigen Situation befand. Der Beschuldigte kannte diese Situation der Privatklägerin haargenau und wusste aufgrund der Vorfälle vom 4. und 7. Januar 2017, dass sich die Privatklägerin ihm gegenüber nicht wirksam zur Wehr setzen konnte. In diesem Wissen begab sich der – der Privatklägerin nicht nur körperlich, sondern auch aufgrund der Gesamtsituation deutlich überlegene – Beschuldigte am 16. Januar 2017, nachdem S.________ mit Sohn U.________ (Sohn) die Wohnung verlassen hatte, um ca. 08:00 Uhr in das Zimmer der Privatklägerin.