Schliesslich wusste die völlig auf sich alleine gestellte Privatklägerin, dass ihr Gastvater, der Beschuldigte, ein immenses Interesse an sexuellen Kontakten mit ihr hat und sich bereits dreimal – konkret am Weihnachtsabend 2016 sowie am 4. und 7. Januar 2017 – über ihren verbal und nonverbal explizit geäusserten Willen bzw. ihr Desinteresse hinweggesetzt und entgegen ihrem erkennbaren Willen sexuelle Handlungen an ihr vollzogen hatte, welche sich von der Intensität her mit jedem Mal steigerten. Zusammenfassend ist aus Sicht der Kammer erwiesen, dass sich die Privatklägerin im Januar 2017 aufgrund ihrer Herkunft, ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, ihren man-