__ (Land) am 16. Januar 2017 buchen (u.a. pag.55 Z. 826 f.). Dementsprechend befand sich die damals 25-jährige Privatklägerin im Januar 2017 in einer schwierigen Situation. Erschwerend kam hinzu, dass sich die Privatklägerin damals zum ersten Mal in ihrem Leben ausserhalb der P.________ (Heimatland) und erst seit rund zwei Wochen in einem komplett fremden Land mit einer ihr fremden Sprache und Kultur sowie in einer völlig fremden Familie befand. Ausser ihrer Gastfamilie und dem in Zürich wohnhaften T.________ kannte die Privatklägerin in der Schweiz zu diesem Zeitpunkt zudem niemanden. Ausserdem war sie seit dem 3. Januar 2017 in gekündigter Stellung als Aupair.