50 tionierte. Weiter versuchte die nur über rudimentäre Orientierung in der Stadt Bern sowie weder über einen nennenswerten Geldbetrag noch über eine schweizerische SIM-Karte verfügende Privatklägerin (pag. 25), via der Kartenfunktion auf Tinder eine in ihrer Nähe wohnhafte Person zu finden («K.________»), die ihr später den Weg zur Botschaft zeigen sollte. Schliesslich liess sich die Privatklägerin via W.________ von T.________ einen Flug von Zürich nach O.________ (Land) am 16. Januar 2017 buchen (u.a. pag.55 Z. 826 f.).