__ im Rahmen eines Ausflugs nach X.________ (Ort), dass die Situation in der Gastfamilie nicht nur wegen des Kindes, sondern wegen des Gastvaters schlimm sei. Dieser sei in der Nacht in ihr Zimmer gekommen und habe sie «begrabscht». Am 7. Januar 2017 begab sich der Beschuldigte – trotz der abweisenden Reaktion der Privatklägerin in der Nacht vom 4. Januar 2017 und obwohl ihm völlig klar war, dass die Privatklägerin keinerlei Interesse an ihm hat – um ca. 03:00 Uhr erneut in das Zimmer der schlafenden Privatklägerin. Diesmal weckte er sie dadurch, dass er sie auf den Rücken küsste und an den Beinen streichelte, worauf sich die Privatklägerin auf den Rücken drehte.